Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen: Band 118

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توضیحاتی در مورد کتاب Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen: Band 118

نام کتاب : Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen: Band 118
ویرایش : Reprint 2020
عنوان ترجمه شده به فارسی : تصمیمات دادگاه رایش در امور مدنی: جلد 118
سری :
ناشر : De Gruyter
سال نشر : 1928
تعداد صفحات : 480
ISBN (شابک) : 9783112342343 , 9783112342336
زبان کتاب : German
فرمت کتاب : pdf
حجم کتاب : 32 مگابایت



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فهرست مطالب :


Inhalt\n1. Steht die Auslegung und Handhabung des preußischen Gesetzes betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens vom 11. März 1872 (GS. S. 183), wie sie der preußische Mnister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung durch Übertragung der Schulaufsicht an einen Dissidenten betätigt hat, mit Art. 174 S. 1 oder mit anderen Vorschriften der Verfassung des Deutschen Reichs im Widerspruch?\n2. 1. Kann beim BorNegen eines Vorkaufsrechts der zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten geschlossene Kaufvertrag über ein Grundstück nachträglich durch Erhöhung der Käuferleistungen mit Wirkung für den Borkaufsberechtigten abgeändert werden? 2. Ist der Borkaufsberechtigte befugt, seine Erklärung über die Ausübung des Borkaussrcchts zu kondlzieren?\n3. Sind § 18 Ms. 1 S. 2 der preutz. Personal-A-banBo. vom 8. Februar 1924 (GS. S. 73) und § 5 Abs. 2 des tzreutz. Personalabbau- MwicklungsG. vom 25. März 1926 (GS. S. 105) gültig, soweit sie die weiblichen Beamte» und Lehrer, die nach ihrer Zurruhesetzung geheiratet haben, unter Sonderrecht stellen?\n4. Zur Frage der relativen oder beschränken Scetüchtigleit eines Flußschiffes und ihrer Bedeutung für die Haftpflicht des Transportversicherers, insbesondere wenn die Seeuntüchtigkeit von der Schisfsbcfatzung verschuldet worden war.\n5. Gilt die in § 10 Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes für die Aufwertung von Forderungen aus Gutsüberlasfungsverträgeu festgesetzte Beschränkung auch für solche GutsüberlassungSverträge, die gleichzeitig eine Auseinandersetzung der in § 10 Abs. 1 Rr. 2 dieses Gesetzes genannten Art enthalten?\n6. Welche im ordentlichen Rechtsweg verfolgbaren Ansprüche stehen dem Inhaber eines Kirchenstuhlrechts gegenüber einer Anordnung der kirchlichen Verwaltung zu, durch die sein Recht aus kirchenpolizeilichen Gründen eingeschränkt oder aufgehoben wird? Welches kirchliche Organ ist für eine solche Anordnung zuständig? Ist die Anordnung eine Enteignung im Sinne der Rcichsverfassung?\n7. In welcher Frist verjähren die Schlepplohnforderungen der Schleppschiffe-?\n8. Ist eine Klage, in der mit einem Wechselanfprnch ein anderer Anspruch verbunden wird, der nicht Feriensache ist, im ganzen oder nur teilweise oder überhaupt nicht Ferieusache?\n9. 1. Zur Auslegung und Rechtsnatur eines an Order gestellten Depotscheins. 2. Ist der Psandglänbiger, dem der Pfandschuldner die Befugnis eingeräumt hat, die verpfändeten Wertpapiere weiter zu verpfänden, ohne weiteres berechtigt, die Papiere im eigenen Nutzen für Beträge von unbeschränkter Höhe weiter zu verpfänden? 3. Zur Sorgfaltspflicht des Pfandgläubigers beim Erwerb eines Pfandrechts. Wann ist er nicht in gutem Glauben?\n10. Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Arzt, der eine Kassenkranke mit einem der Stadt gehörigen Röntgenapparat und mit Hilfe einer von der Stadt gestellten Röntgenschwester durchleuchtet hat, für die Folgen einer durch die Durchleuchtung herbeigeführten Verbrennung?\n11. Kann ein Mitinhaber eines Patents von dem anderen Mitinhaber, ans dessen Mitarbeit ein Unteranspruch beruht, wegen Nichtzustandekommens des beabsichtigten Gesellschaftsvertrags verlangen, daß er seinen Namen als Mittnhaber des Patents dem Reichspatentamt gegenüber zurüüziehe und sür Ausnutzung des Patents eine Lizenzgebühr zahle?\n12. 1. Hat der vom Amt suspendierte Beamte auch dann Anspruch auf vollstäudige Nachzahlung des einbehaltenen Teils des Diensteinkommens, wenn das Disziplinarverfahren nicht mit Freisprechung, sondern mit Einstellung endigt? 2. Bedarf eine dem Beamten nicht zugestclltc Suspenstousverfügung zu ihrer Wirksamkeit der Vollziehung? 3. Wann beginnt nach preußischem Recht die Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens eines suspendierten Beamten?\n13. Wird bei einer Lebensversicherung der Umfang der Leistung des Versicherers durch einen ihm -ei Abschluß des Vertrags verschwiegenen Umstand beeinflußt, wenn der Versicherer -ei Kenntnis dieses Umstands den Vertrag nicht oder nur zu höheren Prämiensätzen geschlossen hätte?\n14. Zur Frage der freien Aufwertung eines im Januar 1928 geschlossenen Vergleichs.\n15. Zur Frage des Verzichts aus den Ersatzanspruch wegen des dnrch die Geldentwertung erlittenen Berzngsfchadens.\n16. 1. Kann ein Aktionär mit mehreren eigenen Aktien in der Generalversammlung nur einheitlich abstimmen? 2. Ist ein Generalversammlungsbeschluß, der gegen den Grundsatz der gleichmäßige« Behandlung der Aktionäre verstößt, nichtig oder nur anfechtbar?\n17. Welche Tragweite hat § 628 ZPO. im Rcstitutionsverfahren?\n18. 1. Kann der Inhaber eines älteren Zeichens vom Inhaber eines jüngeren Zeichens Schadensersatz nach § 14 WZG. auch für die Zeit der Schutzdaner des jüngeren Zeichens verlangen? 2. Ist der Zeichcnschutz territorial beschränkt? 3. Verstößt es gegen § 1 UnlWG., wenn der Inhaber eines in Deutschland geschützten Bildzelchcns mit diesem Zeichen versehene Waren an deutsche Ausfuhrfirmen liefert, die nach Ländern ansführen, wo ein gleiches oder verwechslungsfählges Zeichen kraft internationaler Registrierung Schutz genießt?\n19. Verstößt es gegen die guten Sitten, wenn ein Zusammenschluß von Reedern für bestimmte Berschissungen die Auszahlung eines Frachtrabatts an seine Verlader davon abhängig macht, daß sowohl diese selbst wie etwa für sie verschiffende Spediteure alle Verschiffungen nach bestimmten Häfen innerhalb eines gewissen Zeitraumes nur an Konferenz- Reedereien übergeben haben?\n20. Hastet eine Berkehrsgesellschaft einem Fahrgast für den verkehrssichere» Zustand eines öffentlichen Platzes, der von der Gemeinde hauptsächlich für die Zwecke der Gesellschaft hergestellt ist?\n21. 1. Welche Behörde vertritt den preußischen Staat gegenüber Ansprüchen, die auf Grund der Vorschriften über die Staatshaftung gegen ihn erhoben werden? 2. Inwieweit sind die Mnister befugt, in Rechtsstreittgkeiten des preußischen Staates als seine gesetzlichen Vertreter zn handeln? 3. Liegen den staatlichen Beamten, die mit der Kommunalaufsicht betraut sind, bei ihrer Ausübung auch Amtspflichten gegenüber den Gemeinden ob? Können sie diese Amtspflichten nur dnrch bindende Anweisungen, die sie den Gemeinden erteilen, oder auch schon durch andere Aussichtsmaßnahmen verletzen?\n22. Gehört zur Erfüllung deS Kaufvertrags über ein Grundstück im Sinne des § 454 BGB., daß der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird?\n23. Gilt ein schriftlicher Metvertrag, wenn er nachträglich durch mündliche Bereinvarnngen geändert wird, als für unbestimmte Zeit geschlossen?\n24. Ist der Rechtsweg zulässig für die Rückforderung eines Geldbetrags, dessen Zahlung das Wohnungsamt bei Zuweisung einer Wohnung dem Mieter auferlegt hat?\n25. 1. Sind die Grundsätze über Richtigkeit von Grundstücks- Kaufverträgen wegen falscher Preisangabe entsprechend anzuwenden, wenn bei Gründung einer Gesellschaft m. b. H. ein eingebrachtes Grundstück absichtlich zu niedrig bewertet worden ist? 2. Wird die Wirksamkeit der zur Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft erteilten behördlichen Genehmigung in Frage gestellt, wenn die Gesellschafter gleichzeitig die Veräußerung der für das Grundstück gewährten Stammeinlage zu einem den Einbringungswert übersteigenden Preis verabredet haben? 3. Zur Auslegung des § 6 Nr. 2 des preutz. Grundstücks- Verkehrs-Gesetzes. 4. Unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes nur solche Rechtsgeschäfte, die unmittelbar die Veräußerung eines Gnmdstüüs betreffen, oder auch ergänzende Rechtsgeschäfte wie die Zustimmung des Verfügungsberechtigten? Bedarf die Anflassnngserklärung, die der Berechtigte selbst in Erfüllung des von einem Nichtberechtigten abgeschlossenen BerpflichtungsgeschäftS abgibt, der besonderen Genehmigung?\n26. Welchen Nachweis hat der Nichtigkeitskläger zu führen, der geltend macht, er sei in einem Borprozetz wegen krankhaft gestörter GeistestStigkeit geschäftsunfähig und nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen?\n27. 1. Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Rechtsanwalt der von ihm als Armenanwalt vertretenen, in erster Instanz unterlegenen Partei, mit der er über die Einlegung der Berufung verhandelt hat, für die Versäumung der Rechtsmittelfrist? 2. Wann entschuldigt ein Irrtum des Schuldners über das Bestehen einer gegen ihn erhobenen Forderung feine Lelstimgsweigerung?\n28. Bedeutung des Erfordernisses „zu Zwecken des Wettbewerbs\" im § 14 UnlWG.\n29. 1. Entstehen von HandelsgebrSuchen. 2. Sind auch solche Kontokorrentfordernn-e« nicht aufwertbar, die zwar an sich auf wertbestöndiger Grundlage zu berechnen waren, aber in Papiermark umgcrechnet in das Kontokorrent eingestellt worden sind?\n30. 1. Gilt Artikel 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch für die Verjährungseinrede? 2. Sind dort mit den „deutschen Gesetzen\" nur solche über unerlaubte Handlungen gemeint? 8. Zusammentreffen von Haftung aus unerlaubter Handlung mit Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Vertragsverletzung.\n31. Ist die Erbschaftsausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter wirksam, wenn znr Zeit ihrer Erklärung die erforderliche Genehmigung des BormnndschaftsgerichtS noch nicht erteilt ist, wenn aber die nachträgliche Genehmigung und ihre Bekanntmachung an den gesetzlichen Vertreter noch innerhalb der Ansschlagungsfrist dem Rachlaßgericht nachgewiesen werden?\n32. Bleibt dann, wenn der Beklagte nach Einlegung der Berufung des Klägers Hauptsumme und Zinsen bezahlt, die Berufung zulässig, sofern die Kosten die Berufungsfumme erreichen\'?\n33. Wie ist bei der Aufwertung der sog. Gewinnobligattonen der neben der festen Berzinfung bestehende Anspruch auf die Zusatzvergütung zu behandeln?\n34. 1. Kann eine durch Festsetzung eines Endtermins bestimmte Rachweisfrist (§ 519 Abs. 6 ZPO.) in eine nach einem Zeitraum bemessene Frist umgedeutet werden, oder verliert die Festsetzung im Falle einer an ihrem Endtage noch fortdauernden Hemmung oder Unterbrechung jede Bedeutung? Wird die Frist wirkungslos, wenn sie unmittelbar nach dem Aufhören einer Hemmung oder Unterbrechung z« Ende geht? 2. Erlischt die Prozeßvollmacht mit der Konkurseröffnung?\n35. Können zur Sicherung desselben Forderungskreises mehrere Höchstbetragshypotheken bestellt werden?\n36. Zur Höhe des Zinsanspruchs bei Bankkrediten.\n37. Genügt beim Borlicgen einer Gesamtvertretung für die Schriftform einer Wechfelerklärnng die Unterschrift eines der Gesamtvertreter? Kann das zur Wirksamkeit der Wechselerklürung gegenüber dem Vertretenen erforderliche Einverständnis des zweiten Gesamtvertreters auch in anderer Weise erfolgen als durch Mitunterzeichnung der Wechselerklärung?\n38. Ist ein nach Erlaß eines ScheldungsnrteUs erklärter Verzicht ans Rechtsmittel nichtig, wenn ihm eine auf Erleichterung der Scheidung abzielende Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt?\n39. Ist eine vor dem 1. Januar 1909 begründete Kanfgeldfordernng im Sinne des § 10 Abs. 1 Rr. 5 AufwG. nach Abs. 1 Rr. 6 daselbst aufzuwerten, wenn die Hypothek eine Sicherungshypothek ist?\n40. Bleibt der Ausrüster eines zur Binueuschissahrt verwendeten Schiffes der richtige Beklagte für die Pfandklage, wenn im Lauf des Rechtsstreits ein Dritter Schiffseigner wird?\n41. Gegenstand und Inhalt des Bereicherungsanspruchs. Zur Frage der Aufwertung dieses Anspruchs.\n42. Hat der im Aufwertungsverfahren aufgestellte Armenanwalt einen Gedührenanfpruch gegen den Staat?\n43. 1. Zum Begriff der böslichen Absicht im Sinne des § 1567 Abs. 2 Rr. 1 BGB. 2. Setzt das Herstellungsurteil die Jahresfrist des § 1567 Abf. 2 Nr. 1 BGB. stets sofort und immer nur einmal in Lauf? 3. Geht mit dem Recht auf die Scheidungsllage auch das Recht auf den Ausspruch der Mitschuld verloren?\n44. 1. Unter welchen Voraussetzungen find örtliche Verwaltungsstellen eines Arbeitnehmer-Hauptverbands zugleich selbstöndige nicht rechtsfähige Vereine? 2. Umfang der Friedenspflicht eines Arbeitnehmerverdands bei einem Mantel- und Lohntarif, deffen Bestandteile von zeitlich verschiedener Dauer find.\n45. 1. über zeichenrechtliche Gleichartigkeit. 2. Zur Frage der Beschränkung der Teillöschungsklage aus 8 9 Abs. 1 Rr. 2 WZG. a) im Falle der Entwicklung des beanstandeten Zeichens zum Kennzeichen des Unternehmens des Zeicheninhabers, b) wenn die vom Zcichcnlnhaber nicht geführten eingetragenen Waren nach der Art seines Geschäftsbetriebs ohne weiteres in diesen Betrieb fallen.\n46. 1. Gewährt die Sicherungsübereignung im Konkurse des Sicherungsgebers ein Aussonderungsrecht oder nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung? 2. Wird die Klage geändert, wenn der Kläger statt des Aussonderungsrechts ein Recht auf abgesonderte Befriedigung geltend machen will?\n47. Hat eine Bant eine Darlehensfchuld anfzuwerten, deren Schuldnerin sie dadurch geworden ist, daß sie beim Ankauf eines mit einer Darlehenshypothek belasteten Grundstücks mit Zustimmung des Gläubigers die Tarlehensschuld in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat?\n48. Liegt in dem vom Versicherer an den Versicherungsnehmer gestellten Verlangen, einen Vordruck zu einer Erklärung über das Vorhandensein von Gefahrumständen zu unterschreiben, eine ausdrückliche schriftliche Frage nach solchen Umständen?\n49. 1. In welchem Umfang findet 8139 BGB. auf Generalversammlungs- Beschlüsse einer Genossenschaft Anwendung? 2. Ist ein gegen § 50 des Genossenschaftsgesetzes verstoßender Beschluß unheilbar nichtig und welchen Einfluß hat eine solche Richtigkeit auf die Rechtswirksamkeit der gemäß 8 7 Nr. 2 daselbst getroffenen Satzungs-Bestimmungen? 3. Unter welchen Voraussetzungen wird die Rechtswirksamkeit eines äußerlich selbständigen Generalversammlungs-Beschlusses durch die Nichtigkeit eines früheren, mit ihm zusammenhängenden Beschlusses der Generalversammlung beeinflußt?\n50. Kann der Eigentümer einer Wohnung im ordentlichen Rechtsweg Klage erheben auf Feststellung, daß die Ortsgemeinde nicht berechtigt sei, über die Wohnung durch Einweisung von Wohnungsuchenden zu verfügen?\n51. 1. Kann die nach dem preußischen Gesetz über den Verkehr mit Grundstücke« vom 10. Februar 1923 zur Veräußerung eines Grundstücks erforderliche Genehmigung noch erteilt werden, wenn sie bereits endgültig versagt worden ist? 2. Zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auf Vormerkungen.\n52. Zur rechtlichen Bedeutung der Anschauungen der beteiligten Berkehrskreise über die Frage, in welchem Umfang die Angestellten der Depositenrassen von Großbanken zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt sind.\n53. 1. Erfolgt die Führung deS Verzeichnisses derjenigen Schuldner, denen gegenüber der Antrag aus Konkurseröffnung wegen Mangels an Masse abgewlcsen worden ist, in Ausübung öffentlicher Gewalt? 2. Sind bei der Führung eines öffentlichen Registers auch die Beamten beteiligt, die zwar nicht unmittelbar die Eintragung bewirken, die aber ihren Inhalt maßgebend feststellen?\n54. 1. Ist ein zwischen Miterben geschlossener notarieller Kaufvertrag über ein Nachlatzgrundstück nichtig, wem der Erwerber durch mündliche Rebenabrede mit nur einem Miterbe«, ohne Kenntnis der übrigen, einen höheren Kaufpreis vereinbart hat, der dem Nachlaß zugute kommen sollte? 2. Wie ist zu entscheiden, wenn ein Miterbe für sich persönlich eine Sondervergütung mit dem Erwerber mündlich vereinbart?\n55. Besitz des Haupt- und deS Nnterspediteurs am Speditionsgut. Kann der Hauptspediteur ein vertraglich ausbedungcneS Pfandrecht am Speditionsgut durch seinen Unterspediteur erwerben? Kann der Unterspeditenr ein solches Pfandrecht dem Eigentümer des Gutes entgegenhalte«?\n56. Versicherung eines kombinierten Land- und Seetransports. 1. Zu den Begriffen „Bersicherungsinteresfe\" und „Bersicherungsteife\". 2. Welche Bedeutung für das BerficherungsderhSttnis hat die Beraubung des versicherten Frachtgutes durch die frachtmäßig bestimmten, aber noch nicht legitimierten Empfänger?\n57. Zur Anwendbarkeit des § 93 ZPO. bei Feststellungsklagen.\n58. 1. Kann bei dem Stempel für die Einräumung eines Nießbrauchs der Wert der nach dem Reinertrag des Nießbrauchs zu berechnenden Nutzungen auch aus der für den Nießbrauch vereinbarten Gegenleistung entnommen werden? 2. Sind unter den Nutzungen in Tarifstelle 9 und in § 6 Abf. 8, 9 des preußischen Stempelsteuergesetzes nicht bloß die Früchte der Sache oder des Rechts, sondem auch die Vorteile begriffen, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt, und fallen unter die letzteren auch folche Vorteile, die der Besitz von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m.b.H. für das Stimmrecht verschafft?\n59. 1. Muß ein Zeichnungsschein, um formgültig zu sein, alle in § 189 Ms. 2, § 281 Abs. 1 HGB. vorgeschricbeuen Angaben enthalten oder darf zu seiner Erläuterung die Satzung (der Erhöhungsbeschluß) herangezogen werden? 2. Zur Frage der Replik der Arglist gegenüber der Berufung auf die Jormungültigkeit eines Zeichnungsscheins.\n60. Welche Anforderungen sind an die Inbesitznahme zu pfändender körperlicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher zu stellen?\n61. Ist im Sinne des § 28 Abs. 2 AufwG. die Erteilung einer lSfchnngSfShigen Quittung der Löschnng der Hypothek gleichzustellcu?\n62. 1. Welchen Einfluß hat ersichtlicher Parteiwille im Bergleich zu sonstigen aus einem Bertrag erkennbaren Umstände« auf die Frage nach dem anzuwendenden Recht? 2. Ist die Befugnis znr Verfilmung einer Operette aus dem Rechte des Tonsetzers oder aus dem Rechte des Textdichters abzuleitcn? 3. Wem gebührt das Verfilmungsrecht, wenn, bevor dieses dmch Gesetz ausdrücklich geregelt wurde, die urheberrechtlichen Befugnisse veräußert worden sind?\n63. 1. Wesen des Vertrags, durch welchen der Hersteller eines Bildstreifens diesen an eine« „Verleiher\" veräußert. 2. Kann der Erwerber des Films, bevor er dessen Kopie abnimmt, die Besichtigung, und zwar in Gestalt projcktionsmütziger Vorführung, verlangen? Ist solche Vorführung, wenn sie beansprucht werden kann, eine vertragliche Hauptleistnng? Welche Befugnisse hat der Erwerber, wenn sie verweigert wird?\n64 Besteht für die Einwilligung des Gegners in die Übergehung der Berufungsinstanz Anwaltszwang und welche Fotze hat die Rlchtbeobachtung dieser Form?\n65. 1. Kann die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft solche Ansprüche, die ihr gegen einen Gesellschafter nicht ans dem Gesellschaftsverhältnis, sondern ans besonderen RcchtsgeschSften zustchen, außerhalb des durch das Ausscheiden des Gesellschafters veranlaßten Auseinandersetznngsversahrens geltend machen? 2. Kann ein aus der offenen Handelsgesellschaft ausscheidender Gesellschafter gegen Forderungen, die der Gesellschaft aus besonderen mit ihm abgeschlossenen RcchtsgeschSften znstehen, vor beendeter Auseinandersetzung mit seinen Ansprüchen auf das Absindungsgnthaben aufrechnen? 3. Zur Frage des Zusammenhangs nach § 273 Abs. 1 BGB. 4. Wann erwirbt eine Bank gutgläubig ein Pfandrecht an Wertpapieren, die ihr ein Kunde ins offene Depot gegeben hat, die aber nicht dem Kunden, sondern einem Tritten gehören?\n66. über die Bedeutung und die Voraussetzungen des Rechts zur Einziehung von Aktien im Sinne von § 30 der 2. Durchführungsverordnung zur Goldbilanzverordnung.\n67. Ist 8 266 StGB, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. anzusehen? Zum Tatbestand der Untreue.\n68. Welche Verhandlung ist die letzte mündliche Verhandlung der ersten Instanz im Sinne von Art. VII Abs. 6 der Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924?\n69. 1. Bestimmt sich bei einem Streit über das Bestehen oder die Sicherstellnng einer erst später fälligen Forderung der Streitwert im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auch dann nach dem Betrag (Aufwertungsbetrag) der Forderung, wenn die Hinausschiebung der Fälligkeit auf dem Aufwertungsgesetz beruht? Ist ein Abzug wegen der späteren Fälligkeit zu machen? 2. Wie ist der Beschwerdewert zu berechnen, wenn sich ein Schuldner lediglich darüber beschwert, daß die Fälligkeit der Forderung auf einen früheren als den von ihm gewollten Zeitpunkt angenommen ist, und wie dann, wenn nicht nur die frühere oder fpätere Fälligkeit, sondern zugleich die Forderung an sich streitig ist?\n70. 1. Ist der ordentliche Rechtsweg zulässig für Schadensersatzansprüche gegen daS Reich, die sich auf die Behauptung stützen, das Reich habe ein wider die gnten Sitten verstoßendes Gesetz erlassen? 2. Kann mit der Behauptung, die Reichsminister hätten die Inflation schuldhaft herbcigeführt und das Publikum über den Wert der deutschen Mart vorsätzlich getäuscht, ein Anspruch gegen das Reich auf Erstattung von Vermögenswerten begründet tvcrden, die das Auswertungs- und das Anleiheablösungs-Gesetz einzelnen Staatsbürgern entzogen haben?\n71. Zur Frage der Zulässigkeit und rechtlichen Begründung der sog. Legitimationsiibertragung von Aktien zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.\n72. Zum Begriff der Genehmigung eines Vertrags.\n73. Kann eine durch Gesellschafterbeschlntz aufgelöste, in Liquidation befindliche Gesellschaft m.b.H. durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter ohne Reugründung in eine werbende Gesellschaft zurüüverwandelt werden?\n74. 1. Zum Begriff des Vorbehalts der Rechte im Sinne des § 14 AufwG. 2. Klagänderung. 3. Was bedeutet „die durch die Hypothek gesicherte persönliche Forderung\" im Sinne des § 9 AufivG.? Kann Aufwertung der persönlichen Forderung nach allgemeinen Vorschriften verlangt werden, wenn die Leistung vor dem 15. Juni 1922 ohne Vorbehalt der Rechte angenommen und die Hypothek vor dem 15. Februar 1924 gelöscht worden ist?\n75. 1. Kann rückwirkende Aufwertung der in den Jahren 1922 und 1923 fortlaufend gemachten Zahlungen für die Ausführung eines Werkes verlangt werden, wenn die Parteien schon durch die Vereinbarung gleitender Löhne und ähnliche Abreden dem Eintritt von Währungsverlusten vorzubeugen gesucht haben? 2. Begründet mangelnde Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung den Anspruch auf nachträgliche Erhöhung der letzteren? 3. Unter welchen Umstünden ist der gegenwürttge Wert deS hergestellten Werkes bei der Aufwertung zu berücksichtigen?\n76. über die Zulässigkeit der Eintragung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung von Forderungen gegen mehrere Schuldner.\n77. Ist der Bürge an seine Bürgschaft gebunden, wenn er sie in einer dem Gläubiger erkennbaren Weise zu dem Zwecke geleistet hat, den Gläubiger zu einem bestimmten dem Schuldner günstigen Verhalten zu veranlassen, und wenn der Gläubiger dann ein solches Verhalten abgelehnt hat?\n78. 1. Zur Frage der Richtigkeit einer Sicherungsübereignung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten. 2. Fehlt es an dem Willen, Eigentum durch Besitzkonstitut zu übertragen, wenn die BertragSteile der irrigen Meinung sind, daS Eigentum sei schon dmch Besitzübertragnng nach § 929 BGB. übergegangen?\n79. 1. Ist der Rechtsanwalt unter Umstünden verpflichtet, bei der Übernahme eines Auftrags den Auftraggeber ans die voraussichtlich entstehenden, verhältnismäßig hohen Anwaltsgebühren hinznweisen? 2. Steht dem Rechtsanwalt, der vom Gläubiger mit der Anmcldung einer Forderung im Konkurs des Schuldners beauftragt wird und ihm empfiehlt, aus Zweckmäßigkeitsgründen die Forderung nur in beschränktem Umfang anzumelden, die Gebühr aus § 47 RAGebO. auch für den Teil der Forderung zu, dessen Anmeldung infolge feines Rates unterblieben ist?\n80. 1. Kann der Inhaber von Schuldverschreibungen, die zu der von der K. K. privilegierten österr.-ungar. Staatscisenbahn- Gesellschaft im Jahre 1883 aufgenommenen und auf Marl deutscher Rcichswührung\" lautenden Anleihe gehören, Zahlung in neuer Reichsmark fordern? 2. Welches Recht ist anzuwendcn?\n81. Zur fog. Verwirkung deS Aufwertungsanspruchs.\n82. 1. Ist der Rechtsweg zulässig für den Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, dem Wohnungsamt Räume In cittcm Neubau zur Verfügung zu stellen gegen Freistellung anderer Räume von der Beschlagnahme? 2. Ist ein Abkommen der unter 1 bezeichneten Art nach dem WohmmgSmangelgeseH vom 11. Mai 1920 gültig?\n83. 1. Wann ist § 286 ZPO. verletzt? 2. Wann beruht die Entscheidung im ®hme des § 549 Abs. 1 ZPO. auf der Verletzung eines Reichsgesetzes?\n84. Ist der Schutz dcS öffentlichen Glaubens des Grundbuchs aus Fälle auszudehnen, in denen ohne Wechsel in der Person einer als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft wirtschaftlich die Berfügungsmacht über das Grundstück durch Veräußerung von Gesellschaftsrechten in andere Hände übergeht?\n85. Steht bei fortgesetzter Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten dann, wenn gemeinschaftliche Abkömmlinge aus seiner Ehe und einseitige Abkömmlinge aus einer früheren Ehe des verstorbenen Ehetcils vorhanden sind, gegenüber seinen Stiefkindern ein übcrnahmerccht aus § 1502 Abs. 1 BGB. zu?\nAnhaug: Entscheidungen des Staatsgerichtshofs. 1. Auslegung des Art. 173 RVerf. Aufwertung von Staatsleistungen des Landes Sachsen gegenüber der evangelisch-lutherischen Landeskirche\n2. Die in Mecklenburg-Strelitz durch die Verordnung vom 5. Mai 1927 beschlossenen Wahlbeschränkungen verstoßen gegen das mecklenburgstrelitzsche Landesgrundgesetz und gegen die Reichsverfassung\n3. In den bremischen Zollausschlußgebieten steht die Zollgesetzgebung und Zollverwaltung nach Maßgabe der Reichsverfassung dem Deutschen Reiche zu\nRegister\nZusammenstellung\nBerichtigungen.




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