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Vorwort und Benutzungshinweise\nInhaltsverzeichnis\nAbkürzungsverzeichnis\n1 Die Testamentsformulierung „Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues“ enthält keine Erbeinsetzung der Stadt, in der die Erblasserin zuletzt über Jahrzehnte hinweg lebte.\n2 Ein zum Christentum übergetretener Muslim darf wegen hoher Wahrscheinlichkeit von Repressionen im Heimatland bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nach Afghanistan abgeschoben werden\n3 Auch ein Grundstück, das mit einem sakralen Zwecken gewidmeten Kirchgebäude (res sacra) bebaut ist, hat einen Bodenwert und ist daher nicht von einem Sanierungsausgleichsbetrag auszunehmen. Das Bewertungs- und Berechnungsverfahren nach Hagedorn ist ein nicht zu beanstandendes Vergleichswertverfahren und eine geeignete Methode zur Bestimmung der Bodenwerterhöhung\n4 Die Bindungswirkung der Vorinstanz nach § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich nicht auf Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Beweiswürdigung. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht den Tatsachengerichten nicht den Beweiswert bestimmter Beweismittel (hier: Nachweis der Zugehörigkeit zum Judentum) bindend vorgeben\n5 Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt. Hier beides verneint für den Verein „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.“\n6 Für die Frage der Zuordnung des Dienstes eines Kirchenbeamten zu einer entsprechend höheren Besoldungsgruppe ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten jedenfalls nicht unmittelbar eröffnet. Diese innerkirchliche statusrechtliche Frage ist vielmehr zunächst von den kirchlichen Verwaltungsgerichten zu entscheiden\n7 Zur kommunalen Baulast am Turm der St. Bartholomäus-Kirche in Hauenstein/ Pfalz\n8 Ist die Frage, ob die (hier: griechisch-orthodoxe) Taufe eines gemeinsamen Kindes den einzigen im Verfahren konkret festzustellenden sorgerechtlichen Konfliktpunkt der Eltern darstellt, dürfte es dem Kindeswohl am besten entsprechen, diese Einzelfallentscheidung auf die Mutter allein zu übertragen. In die Entscheidung darf einfließen, dass die Geschwister des Kindes bereits getauft sind und in der Familie der Mutter, zu der das Kind viele Kontakte hat, die griechisch-orthodoxe Kirche eine große Bedeutung einnimmt, so dass ohne die Taufe das Gefühl der Zusammengehörigkeit mit dieser Familie beeinträchtigt sein könnte. §§ 1628,1671\n9 Einem Kindergarten mit salafistischer Orientierung kann die Betriebserlaubnis versagt werden, wenn ihm ein gesellschaftlich-integratives Konzept fehlt\n10 Die Gestattung von Video- und Fotoaufnahmen im Innenbereich des Kölner Doms zu privaten Zwecken außerhalb des Gottesdienstes führt nicht dazu, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Eigentum diese Kathedrale steht, deren Veröffentlichung zu dulden hätte\n11 Zur Reichweite des § 5 AusglLeistG bei Ansprüchen auf Kircheninventar\n12 Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ist nicht bereits deswegen auf Null reduziert, weil einem Kraftradfahrer das Tragen eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans nicht möglich ist\n13 Die (im vorliegenden Fall erhobene) Verfassungsbeschwerde, die die verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über die nach dem Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen verweigerte Aufnahme des muslimischen Beschwerdeführers an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule betrifft, zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in hinreichend substantiierter Weise auf\n14 1. Das niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLÖffVZG) ist verfassungsgemäß. 2. Die Öffnung von Ladengeschäften an einem Sonn- oder Feiertag bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Die für die Ladenöffnung am Sonntag anlassgebende Veranstaltung muss den Sonntag so prägen, dass sich die Geschäftsöffnung als bloßer Annex zu dieser darstellt. 3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine gesetzliche Norm ohne vorherige Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht von einem Fachgericht als verfassungswidrig beurteilt werden\n15 1. Der Geltungsbereich der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 41 Nr. 1 KAVO EKD-Ost erstreckt sich nicht nur auf Beschäftigte, die als Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen Unterricht erteilen. Es werden auch gemeindepädagogische Beschäftigte, die Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen privaten Schulen erteilen, erfasst. Dabei wird weder ein Mindest- noch ein Höchstmaß für diese Tätigkeit vorausgesetzt. 2. Die Sonderregelungen in § 41 Nr. 4 KAVO EKD-Ost regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte abschließend und abweichend von der Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. Diese Sonderregelungen zur Eingruppierung verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Eingruppierungsordnung zur KAVO EKD-Ost. 3. Für die Eingruppierung der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten, die als Dienstnehmer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) Religionsunterricht an staatlichen Schulen im Land Brandenburg erteilen, ist nach der Vorschrift des § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKDOst der jeweilige Gestellungsvertrag maßgeblich. Ein solcher mit dem Land Brandenburg geschlossener Vertrag existiert nicht. Insoweit enthält das kirchliche Eingruppierungsrecht eine Regelungslücke. Dies führt zu einem Anspruch des betroffenen Beschäftigten nach § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung\n16 Eine als Verein eingetragene Religionsgemeinschaft, die Wohnungen in ihrem Vereinsheim vermietet, hat kein Kündigungsrecht, um einem bei ihr tätigen Priester einen kürzeren Weg zu seiner im selben Hause gelegenen Arbeitsstelle zu bieten\n17 Bei der Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag aus Anlass eines Marktes kommt es für die prognostische Beurteilung der für die anlassgebende Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils erwarteten Besucherströme und deren vergleichende Gegenüberstellung nicht auf – praktisch kaum ermittelbare – exakte Zahlen, sondern angesichts tatsächlich bestehender erheblicher Prognoseunsicherheiten lediglich auf ungefähre Größenordnungen an\n18 Zum Nachweis der wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten für die Tätigkeit als Lehrer an einer Privatschule nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RP.PrivSchG\n19 1. Das Wortzeichen „OSHO“ weist für die maßgeblichen Verkehrskreise keinen beschreibenden Charakter für die eingetragenen Dienstleistungen (hier: Erziehung, Unterricht, Yogaunterricht und Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen und Meditation) auf\n20 Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit\n21 1. Die Flüchtlingseigenschaft aus religiösen Gründen im Fall einer Chinesin ist nicht gegeben, wenn auf Nachfrage zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten zu Tage treten, dies auf dem Hintergrund einer zuvor gezeigten ausgeprägten Befähigung zur Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe. 2. Das Gericht muss sich von der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels selbst überzeugen. Kirchliche Bescheinigungen entfalten keine beweisrechtliche Bindung\n22 Ein islamischer Dachverband ist keine Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er über die satzungsmäßig vorgesehene mit Sachautorität und -kompetenz ausgestattete Instanz in Bezug auf seine identitätsstiftenden Aufgaben auch tatsächlich verfügt und eine etwa von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den örtlichen Moscheegemeinden reale Geltung hat\n23 Änderung des Vor- und Nachnamens wegen Übertritts zum buddhistischen Glauben. VG Berlin, Urteil vom 14.11.2017 (3 K 334.15)\n24 Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter\n25 Wurde eine Kirchengemeinde im Jahr 1990 neu errichtet, ohne dass eine Rechtsnachfolge weder explizit geregelt war noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder einer Analogie herleitbar ist, gelangten spätestens zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchenbaulasten zum Erlöschen. Zur Frage, ob ein Anerkenntnis der Zivilgemeinde geeignet ist, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Kirchenbaulasten zu begründen\n26 Ladenöffnung am Sonntag anlässlich Weihnachtsmarkt. OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2017 (4 B 1538/17)\n27 Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Primizfeier als Werbungskosten. FG München, Urteil vom 7. 12.2017 (13 K 3477/16)\n28 Die Landesgesetzgebung kann öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Karfreitags nicht wahren, wie etwa den Tanzbetrieb in Diskotheken, an diesem Tag ohne Befreiungsmöglichkeit verbieten. Dies gilt auch für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen; es kommt nicht darauf an, ob davon Beeinträchtigungen ausgehen, die außerhalb der Räume wahrnehmbar sind. Der Schutz des ernsten Charakters dieses stillen gesetzlichen Feiertags rechtfertige einen Schutz des vorhergehenden Gründonnerstags und des nachfolgenden Karsamstags durch das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen\n29 Zur Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte eines kirchlichen Friedhofs durch hoheitlichen Akt\n30 Ordensgemeinschaft als Beteiligte an Betreuungssache. BGH, Beschluss vom 20.12.2017 (XII ZB 426/17)\n31 Stufenzuordnung – Keine Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern. BAG, Urteil vom 21.12.2017 (6 AZR 245/16)\n32 Zur Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen im Hinblick auf die vorrangige Sicherung des Existenzminimus der Kinder. OLG Jena, Beschluss vom 22.12.2017 (4 UF 249/17)\nSachregister