Gesamthand und juristische Person: Habilitationsschrift

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توضیحاتی در مورد کتاب Gesamthand und juristische Person: Habilitationsschrift

نام کتاب : Gesamthand und juristische Person: Habilitationsschrift
عنوان ترجمه شده به فارسی : کل دست و شخص حقوقی: پایان نامه توانبخشی
سری :
نویسندگان :
ناشر : Mohr Siebeck
سال نشر : 2019
تعداد صفحات : 695
ISBN (شابک) : 9783161576522 , 3161576527
زبان کتاب : German
فرمت کتاب : pdf
حجم کتاب : 7 مگابایت



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فهرست مطالب :


Cover\nTitel\nVorwort\nInhaltsübersicht\nInhaltsverzeichnis\nProblemaufriss\nEinführung\n§ 1 Konzeption\n A. Zielsetzung\n B. Dogmengeschichtlicher Ansatz\n C. Herangehensweise\n I. Der Schlüssel zum Verständnis von Gierkes Gesamthandsfigur\n II. Der Grundirrtum der Gruppenlehre oder wo Flume Gierke missversteht\n III. Die Schwierigkeit in der Auseinandersetzung mit der Gruppenlehre\n IV. Die Wiederkehr des Streits um die Rechtsnatur der juristischen Person\n V. Gesamthand und juristische Person als doppelter Gegenstand dieser Arbeit\n D. Zusammenfassende Thesen\n§ 2 Relevanz\n A. Die Kompatibilität von Gierkes Theorie einer deutschen Gesamthand mit dem positiven Recht\n I. Der entscheidende Ansatz der h. M. als Gruppenlehre: Die OHG ist als eine Gesamthandsgesellschaft „jedenfalls“ ein Rechtssubjekt\n II. Die Rechtsfähigkeit der Gesamthand im Umwandlungs- und Insolvenzrecht\n III. Ergebnis\n B. Die Abbildfunktion eines „guten“ Gesamthandsmodells\n I. Der Fortbestand der mit der Gesamthand bestehenden Rechtsverhältnisse trotz Gesellschafterwechsels im Modell von der Gesamthand als Gruppe\n 1. Das Defizit im Gesamthandsmodell der h. M.\n 2. Gierkes Rechtsfigur der Verbandsperson als Lösungsansatz für die h. M.\n 3. Der menschliche Verband als Substrat der Verbandsperson und als corpus ex distantibus in der „stoischen Philosophie“ (Gierke)\n 4. Die Identität des menschlichen Verbands als stoischer corpus ex distantibus im Wechsel seiner Teile\n 5. Schlussfolgerung\n II. Der Fortbestand der mit der Gesamthand bestehenden Rechtsverhältnisse trotz Gesellschafterwechsels im Modell der deutschen Gesamthand\n III. Die Gesellschafterhaftung im Modell von der Gesamthand als Gruppe\n IV. Die Gesellschafterhaftung im Modell der deutschen Gesamthand\n V. Ergebnis\n C. Die Bedeutung des stoischen Immanenzgedankens im Rechtsdenken Gierkes\n I. Der menschliche Verband im römischen und im deutschen Recht\n II. Pufendorfs Lehre von den entia moralia\n III. Rousseaus Konzeption einer volonté générale\n IV. Ergebnis\n D. Die Figur der Gesamthand als einheitliches Rechtsprinzip\n I. Die Gesamthand im BGB\n 1. Die BGB-Gesellschaft als „Urfigur“ der Gesamthand\n 2. Die eheliche Gütergemeinschaft\n 3. Die Erbengemeinschaft\n II. Die Gesamthand außerhalb des BGB\n 1. Die Handelsgesellschaften\n 2. Die Partnerschaftsgesellschaft\n 3. Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung\n 4. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\n 5. Die Miturhebergemeinschaft\n E. Der praktische Nutzen eines neuen Gesamthandsmodells für das Recht\n I. Der Nutzen dieser Arbeit de lege lata für die Rechtsanwendung\n 1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucher\n 2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieter\n 3. Die fehlende Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n II. Aktualität und Nutzen dieser Arbeit de lege ferenda: der 71. Deutsche Juristentag\n III. Ergebnis\n F. Zur Bedeutung des europäischen Gesellschaftsrechts für die Gesamthandsfigur\n G. Fazit\n§ 3 Gang der Untersuchung\nTeil 1: Eine dogmengeschichtliche Betrachtung\n § 4 Gesamthand und Verbandsperson\n A. Eine Hinführung\n B. Die h. M. und ihre Fehldeutung der Gesamthand als reale Verbandsperson\n I. Die Fehldeutung der realen Verbandsperson als juristische Person\n II. Die reale Verbandsperson des deutschen Rechts (Gierke)\n 1. Die reale Verbandsperson als Körperschaft\n 2. Die reale Verbandsperson als Anstalt\n III. Die daraus resultierende Fehldeutung der Gesamthand als reale Verbandsperson\n C. Der gemeinsame Ursprung von Körperschaft und Gesamthand im deutschen Recht (Gierke)\n I. Der alte Genossenschaftsbegriff\n II. Der Unterschied der alten Genossenschaft zu Gesamthand und Körperschaft\n III. Der neue Genossenschaftsbegriff\n 1. Die deutsch-rechtliche Körperschaft als Genossenschaft\n 2. Der Unterschied zwischen Körperschaft und Gesamthand im deutschen Recht\n IV. Die „reale Verbandspersönlichkeit“ (Gierke)\n 1. Der Begriff der „Persönlichkeit“\n 2. Die Begriffe der „Person“ und des „Rechts der Persönlichkeit“\n D. Die Gesamthand des deutschen Rechts (Gierke)\n I. Die Personengemeinschaft als subjektive Seite der Gesamthand\n 1. Pufendorf und seine Lehre von den entia moralia – der Schlüssel zum Verständnis von Gierkes Gesamthandsbegriff\n 2. Pufendorf und seine Lehre von den entia moralia – Grundlagen\n 3. Pufendorfs persona moralis composita und Gierkes Gesamtperson\n a) Die persona moralis composita – für Gierke eine Gesamthand\n b) Der menschliche Verband als Gesamtperson (Gierke)\n c) Die Doppelnatur des Menschen als Einzelner und als Teil einer Gemeinschaft\n 4. Der gemeinsame status als das „Wesen“ der deutschen Gesamthand\n a) Der gemeinsame status und wie er entsteht\n b) Der gemeinsame status als Zuordnungsmittler der kollektiven Rechtbeziehungen\n c) Der gemeinsame status bleibt auch bei veränderter Trägerschaft derselbe\n d) Das Gemeinschaftsverhältnis als Grundlage des gemeinsamen status\n II. Die Vermögensgemeinschaft als objektive Seite der Gesamthand\n 1. Das Rechtssubjekt in der Eigenschaft als Träger seines Vermögens\n 2. Das eine Vermögen als Ursache für die Kontinuität der Rechtsverhältnisse\n III. Der gemeinsame Name als sichtbares Zeichen für die Einheit der Gesamthand\n 1. Die subjektive Seite\n 2. Die objektive Seite\n IV. Die persönliche Haftung der Gesamthänder\n 1. Die persönliche Haftung – Ausdruck der Personengemeinschaft\n 2. Die persönliche Haftung – auch Ausdruck der Vermögensgemeinschaft\n a) Die Handelsgesellschaft\n b) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n c) Der Unterschied zwischen Handelsgesellschaft und BGB-Gesellschaft\n 3. Bei Gierke lebt der alte Genossenschaftsgedanke zwar zunächst noch fort\n 4. Dennoch ist der alte Genossenschaftsgedanke im heute geltenden Recht schließlich doch abgestorben\n E. Resümee\n § 5 Verbandsperson und juristische Person\n A. Eine Hinführung\n B. Der einzelne Mensch und seine Person im Recht\n I. Wirklichkeit und Recht als zwei voneinander zu unterscheidende Welten\n II. Die Person als artifizieller juristischer Begriff\n III. Die „natürliche Person“ im BGB\n 1. Die „natürliche Person“ vor der Geburt ihres Menschen\n 2. Die „natürliche Person“ nach dem Tod ihres Menschen\n IV. Der einzelne Mensch und seine Person bei Savigny und Gierke\n 1. Die „natürliche Person“ bei Savigny\n 2. Die „Einzelperson“ bei Gierke\n 3. Zwischenergebnis\n C. Der menschliche Verband und seine Verbandsperson bei Gierke (Teil 1)\n I. Pufendorf und seine Lehre von den entia moralia\n II. Daher: Die Verbandsperson ist bei Gierke eine „wirkliche Person“\n D. Der menschliche Verband und seine juristische Person bei Savigny\n I. Der menschliche Verband im Verständnis Savignys\n 1. Eine bloß „gedankliche Einheit“ (universitas)\n 2. Eine „soziale Realität“\n II. Vom menschlichen Verband zur juristischen Person\n 1. Die Aufgabe: ein gemeinsames Vermögen für den menschlichen Verband\n 2. Die Lösung: die juristische Person als eine „fingierte Person“\n 3. Die juristische Person als gedankliche Schöpfung des Rechts (Savigny)\n 4. Die Anerkennung des menschlichen Verbands als Verbandsperson (Gierke)\n III. Die juristische Person als ein „ideales Wesen“ (Savigny)\n IV. Das Trennungsprinzip bei der juristischen Person (Savigny)\n V. Die künstliche Handlungsfähigkeit der juristischen Person\n 1. Das Problem: ohne eigenen Willen keine Handlungsfähigkeit\n 2. Die Lösung: die künstliche Zurechnung eines fremden Willens\n 3. Die fehlende Deliktsfähigkeit der juristischen Person\n E. Der menschliche Verband und seine Verbandsperson bei Gierke (Teil 2)\n I. Das Wesen der Verbandsperson als eine „zusammengesetzte Person“\n 1. Menschlicher Verband und Verbandsperson als Einheit in der Vielheit\n 2. Die Identität des menschlichen Verbands und seiner Verbandsperson (Gierke) im Wechsel ihrer Teile\n 3. Zwischenergebnis\n II. Die natürliche Handlungsfähigkeit der Verbandsperson\n 1. Der menschliche Verband als Träger eines eigenen „Gemeinwillens“\n 2. Die Gesamtwirkung der einzelnen Menschen als ein menschlicher Verband\n 3. Das Eigenhandeln des menschlichen Verbands (agere per se)\n 4. Die Verfassung als das, was den menschlichen Verband zusammenhält\n III. Das Differenzprinzip bei Gierke im Unterschied zum Trennungsprinzip bei Savigny\n IV. Zwischenfazit\n F. Resümee\n § 6 Erste Zwischenbilanz\n A. Der dogmengeschichtliche Ansatz: Gierke und seine Gesamthand\n B. Das dogmengeschichtliche Umfeld der Gesamthandsfigur im BGB\n I. Die juristische Person (Savigny)\n II. Die reale Verbandsperson (Gierke)\n III. Die Gesamthand (Gierke)\n C. Ausblick auf das weitere Vorgehen\nTeil 2: Die Gesamthand im BGB\n § 7 Die Genese der Gesellschaft im BGB\n A. Die Gesetzgebungsgeschichte\n I. Die „Gesellschaft“ im ersten Entwurf zum BGB – eine societas\n II. Die Ansicht Gierkes zur societas als Schuldvertrag und worin sie sich von der Gesamthand unterscheidet\n III. Die „Gesellschaft“ im zweiten Entwurf zum BGB – eine modifizierte societas\n IV. Bewertung: Die „Gesellschaft“ als Vermögens- und Schuldengemeinschaft\n B. Die Unterscheidung zwischen Außen- und Innengesellschaft\n I. Das Nebeneinander von societas und „deutscher Gesellschaft“ selbst im BGB von heute\n II. Die Ansicht der h. M. und die Kritik daran\n 1. Das fehlende Auftreten der „Gesellschaft“ selbst nach außen\n 2. Das fehlende Gesamthandsvermögen\n III. Bewertung\n C. Resümee\n § 8 Die Rechtsfähigkeit\n A. Eine Hinführung\n I. Die individualistische Gesamthandslehre\n II. Die kollektive Gesamthandslehre\n III. Die Gruppenlehre und h. M.\n IV. Die Theorie der deutschen Gesamthand\n B. Die Gesamthand als modifizierte societas (individualistische Gesamthandslehre)\n I. Die römische societas\n II. Die römische communio\n III. Die „Gemeinschaft des BGB“\n IV. Die gesamthänderische Bindung der Gesellschafter (§ 719 BGB) oder das „Gesellschaftsvermögen“ als ein dominium plurium in solidum\n V. Der Standpunkt des historischen Gesetzgebers\n VI. Das Vermögen der „deutschen Gesamthand“ oder ein Vermögen, das mehreren Rechtssubjekten in Gemeinschaft gehört\n VII. Das Anwachsungsprinzip\n 1. Die traditionelle Ansicht\n 2. Die h. M. (Gruppenlehre)\n 3. Die Theorie der deutschen Gesamthand\n 4. Die KG und die persönliche Haftung des Kommanditisten als einziger noch verbliebener „Gesellschafter“\n a) Die h. M. (Gruppenlehre)\n b) Die Theorie der deutschen Gesamthand\n c) Die traditionelle Ansicht\n VIII. Bereits auf dem Weg zu einer kollektiven Gesamthandslehre\n 1. Die „Gesellschaft“ als Vielheit oder die Gesellschafter als Rechtsträger der gemeinschaftlichen Rechte und Pflichten\n 2. Die „Gesellschaft“ als Einheit oder die Gesamthand als bloßes Sondervermögen\n C. Die Gesamthand als Vermögensgemeinschaft (kollektive Gesamthandslehre)\n I. Die Schuld als Teil des Vermögens oder von der Gesamthand als einem Sondervermögen zur Gesamthand als einer Vermögensgemeinschaft\n II. Schuld und Haftung\n 1. Von der Schuld zur Haftung\n 2. Das Vermögen als Bezugspunkt der Schulden\n 3. Die subjektiv dinglichen Rechte\n 4. Fortbestand der mit der „Gesellschaft“ bestehenden Rechtsverhältnisse trotz Gesellschafterwechsels\n III. Die persönliche Haftung der Gesellschafter\n 1. Die Theorie der rechtsgeschäftlichen Doppelverpflichtung\n 2. Der allgemeine Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts: Der Schuldner haftet stets mit seinem gesamten Vermögen\n a) Die Ansicht des BGH vor und nach Anerkennung der BGB-Gesellschaft als rechtsfähig\n b) Die h. M. (Gruppenlehre)\n c) Die kollektive Gesamthandslehre\n 3. Die akzessorische Gesellschafterhaftung\n 4. Der Gesellschafterwechsel\n IV. Die Kontinuität der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse\n 1. Die Gesellschafter – jetzt nur noch vermittelt über das Gesellschaftsvermögen Bezugspunkt der gemeinschaftlichen Schulden\n 2. Das Vermögen als Bezugspunkt der Schulden auch im BGB?\n 3. Das „Handelsgeschäft“ als Bezugspunkt für die Schulden des Kaufmanns\n a) Die Haftung des Erwerbers eines „Handelsgeschäfts“ bei Firmenfortführung (§ 25 HGB)\n b) Eintritt in das „Handelsgeschäft“ eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB)\n D. Die Gesamthand als Personengemeinschaft\n I. Von der Vermögensgemeinschaft zur Personengemeinschaft\n II. Der gemeinsame status als das, was die Gesamthand ausmacht\n III. Die persönliche Haftung der Gesellschafter\n IV. Die Kontinuität der Rechtsverhältnisse\n V. Strukturmerkmale der „Gesellschaft“ als einer Gesamthandsgemeinschaft\n 1. Die Gesamthand besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern\n 2. Die Einheitlichkeit der „Mitgliedschaft“\n 3. Die „Selbstorganschaft“\n VI. Beispiele, an denen sich die Rechtsfigur der „deutschen Gesamthand“ modellhaft bewährt\n 1. Nochmals: Die BGB-Gesellschaft als Verbraucher\n 2. Nochmals: Die BGB-Gesellschaft im Grundstücksverkehr\n a) Die Rechtslage vor Anerkennung der GbR als rechtsfähig\n b) Die Rechtslage nach Anerkennung der GbR als rechtsfähig\n c) Die Ansicht der h. M. (Gruppenlehre)\n d) Bewertung\n VII. Die Fähigkeit der Gesellschafter, im Rechtsverkehr unter einem gemeinschaftlichen Namen aufzutreten\n E. Resümee\n § 9 Die Handlungsfähigkeit\n A. Eine Hinführung\n B. Die unterschiedliche Handlungsfähigkeit von Gesamthand und Körperschaft\n I. Die „kollektive Handlungsfähigkeit“ der Gesamthand\n 1. Doch zuvor: Die Handlungsfähigkeit der natürlichen Person\n 2. Der „Gemeinschaftswille“\n 3. Die Gemeinschaftshandlung\n 4. Der Umfang der „kollektiven Handlungsfähigkeit“\n 5. Die Gesamthand als Besitzer\n a) Der Besitz als Rechtsbegriff\n b) Der gemeinschaftliche Besitz\n 6. Ergebnis\n II. Die Handlungsfähigkeit der realen Verbandsperson\n 1. Die Gesamthand der h. M. – eine reale Verbandsperson des deutschen Rechts\n 2. Die reale Verbandsperson als wirkliche Körperschaft\n a) Der menschliche Verband als corpus mysticum und als corpus ex distantibus\n b) Die Gesamtheit der gegenwärtigen Mitglieder als Organ der Körperschaft\n 3. Die juristische Person als reiner Rechtsbegriff\n 4. Der „Gemeinwille“ als der Wille des menschlichen Verbands (volonté générale)\n a) Das „Gemeinwohl“ als oberste Richtschnur\n b) Die Mehrheitsentscheidung als Ausdruck des „Gemeinwillens“\n c) Und der daraus folgende Unterschied zur Mehrheitsentscheidung bei der Gesamthand\n C. Organschaft und Identitätsrepräsentation\n I. Die Organschaft bei der Körperschaft\n 1. Die Verfassung\n 2. Das Organhandeln als Eigenhandeln der Körperschaft\n II. Der Unterschied zwischen Identitätsrepräsentation und Organschaft\n III. Die Identitätsrepräsentation\n 1. Rechtsgeschäfte und erlaubte Rechtshandlungen\n 2. Unerlaubte Handlungen\n 3. Grundlage und Reichweite\n 4. Der Unterschied zwischen deutscher und römischer Gesellschaft\n IV. Der Bedeutungsinhalt des § 31 BGB\n 1. Für die Gesamthand des BGB\n 2. Für die juristische Person des BGB\n a) Und worin sie sich dabei von der realen Verbandsperson unterscheidet\n b) Die juristische Person im Kontext des § 31 BGB aus Sicht der Verfasser des BGB\n c) Und aus der Sicht der heute h. M. – nicht wirklich eine „Organtheorie“\n D. Resümee\n § 10 Das Innenverhältnis\n A. Der Gesellschaftsvertrag als Grundlage für das Innenverhältnis\n B. Verwaltungsrechte und -pflichten\n C. Vermögensrechte und -pflichten\n I. Ihre Rechtsnatur als Sozialverbindlichkeit und Sozialanspruch\n II. Keine persönliche Haftung der Gesellschafter für Sozialverbindlichkeiten\n 1. Eigene Lösung\n 2. Die Begründung der h. M. und die Kritik daran\n III. Die gerichtliche Durchsetzung von Sozialverbindlichkeit und Sozialanspruch\n 1. Die Sozialverbindlichkeit\n a) Eigene Lösung\n b) Die Ansicht der h. M.\n 2. Der Sozialanspruch\n a) Die Ansicht der h. M.\n b) Eigene Lösung\n IV. Der Gesellschafterregress\n V. Die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesellschaftsvermögens\n 1. Die Auflösung der Gesellschaft als Zweckänderung\n 2. Dennoch dieselbe Gesamthand\n 3. Von der Gesamthand zur Gemeinschaft nach Bruchteilen (communio)\n a) BGB-Gesellschaft\n b) Handelsgesellschaft\n 4. Die Nachschusspflicht\n VI. Der Abfindungsanspruch\n VII. Der Gewinnanspruch\n VIII. Ergebnis\n D. Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus Drittgeschäften mit der Gesellschaft\n I. Der Gesellschafter als „Dritter“\n II. Eine Als-ob-Betrachtung als Hilfestellung: als wären sie zwei Rechtssubjekte\n III. Die persönliche Haftung der Mitgesellschafter\n E. Resümee\n § 11 Zweite Zwischenbilanz\n A. Die „kollektive Rechtsfähigkeit“ der Gesamthand oder von der modifizierten societas zur rechtsfähigen Gesamthand\n B. Die „kollektive Handlungsfähigkeit“ der Gesamthand und worin sich Gesamthand, reale Verbandsperson und juristische Person dabei voneinander unterscheiden\n C. Die Gesamthand als das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander\n D. Zusammenführung der Ergebnisse\n E. Gesamthand und juristische Person als doppelter Gegenstand dieser Arbeit\nTeil 3: Gesamthand und juristische Person\n § 12 Die juristische Person im BGB\n A. Eine Hinführung\n B. Das Substrat der juristischen Person im BGB\n I. Der menschliche Verband\n II. Das Vermögen (Wiedemann)\n III. Die (zweckgebundene) Organisation\n IV. Der Zweck (Rittner)\n C. Resümee\n § 13 Die Vorgesellschaft\n A. Eine Hinführung\n I. Die These\n 1. Die Vorgesellschaft als Bestätigung des unverzichtbaren Dualismus von Gesamthand und juristischer Person im BGB\n 2. Demgegenüber die monistische Auffassung der h. M. von der Vorgesellschaft\n II. Die Grundfrage\n 1. Der Gegensatz zwischen Gesamthand und juristischer Person\n 2. Die fertige juristische Person\n 3. Die Vorgesellschaft als notwendige „Vorstufe“ zur juristischen Person\n B. Der eigene Standpunkt: Die Vorgesellschaft als Gesamthand\n I. Die „kollektive Rechtsfähigkeit“ der Vorgesellschaft\n 1. Doch zunächst: Die Ansicht der h. M.\n 2. Die Ansicht des Reichsgerichts\n 3. Die Ansicht des BGH\n 4. Kritik an der h. M.\n 5. Eigene Lösung\n II. Die unechte Vorgesellschaft\n 1. Die werbende (echte) Vorgesellschaft\n 2. Von der echten zur unechten Vorgesellschaft\n 3. Bewertung\n III. Die „kollektive Handlungsfähigkeit“ der Vorgesellschaft\n 1. Die Rechtsnatur der „Organe“ in der (angestrebten) juristischen Person\n 2. Die Rechtsnatur der „Organe“ in der echten Vorgesellschaft\n 3. Die Rechtsnatur der „Organe“ in der unechten Vorgesellschaft\n IV. Die Satzungsfeststellung\n 1. Die Satzung als Verfassung der fertigen juristischen Person\n 2. Rechtsnatur der Satzung: Norm oder Vertrag?\n a) Die modifizierte Normentheorie: Die Satzung ist zuerst Vertrag, dann Norm\n aa) Die Ansicht der h. M.\n bb) Daraus resultierende Problemstellung: entweder immer Vertrag oder Norm\n b) Die Vertragstheorie: Die Satzung ist immer Vertrag\n c) Die Normentheorie und zugleich eigene Lösung: Die Satzung ist immer Norm\n aa) Der „allgemeine Wille“ des menschlichen Verbands als Geltungsgrund\n bb) Der Normbegriff\n cc) „Autonomie“ versus „Privatautonomie“\n d) Zwischenergebnis: Die Satzung ist immer Norm\n e) Die Satzung in der Körperschaft des deutschen Rechts: Norm, nicht Vertrag\n f) Schlussfolgerung\n 3. Ergebnis\n V. Die persönliche Haftung der Vorgesellschafter\n 1. Die persönliche Außenhaftung der Vorgesellschafter erlischt (erst), wenn die angestrebte juristische Person entsteht\n 2. Die Innenhaftung in Vorgesellschaft und juristischer Person und worin sie sich von der persönlichen Außenhaftung der Vorgesellschafter unterscheidet\n 3. Die persönliche Außenhaftung der Vorgesellschafter\n a) Eigene Lösung\n aa) In der echten Vorgesellschaft vorläufig suspendiert\n bb) Lebt aber in der unechten Vorgesellschaft wieder auf\n b) Die Ansicht der h. M. und die Kritik daran\n C. Die Vorgründungsgesellschaft\n I. Rechtsnatur\n II. Die Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum dazu\n III. Eigene Lösung\n IV. Von der unechten wieder zur echten Vorgesellschaft\n D. Die Einpersonengründung\n I. Der menschliche Verband „kraft der Zeit und in der Zeit“\n II. Auch hier: Die Satzung ist Norm, nicht Vertrag\n III. Das Problem: Ein „Gesellschafter“ kann nicht eine Gesamthand sein\n IV. Die Lösung: Die „Vorgesellschaft“ als Sondervermögen des Einpersonengründers\n 1. Von der „Einpersonen-Vorgesellschaft“ zur angestrebten juristischen Person\n 2. Das objektive Schuldverhältnis im BGB\n 3. Die Verselbständigung des Sondervermögens durch einen ständigen Vertreter\n 4. Die Zweckbindung des Sondervermögens\n a) Die Regeln, denen das Sondervermögen unterworfen ist\n b) Der Irrtum der h. M.\n 5. Die persönliche Haftung des Einpersonengründers\n a) Endet mit der Eintragung\n b) Ist in der „echten Vorgesellschaft“ vorläufig suspendiert\n c) Und lebt in der „unechten Vorgesellschaft“ wieder auf\n V. Erneute und abschließende Kritik an der h. M.\n E. Die werdende Stiftung\n I. Die Diskussion im Schrifttum und ihre Bewertung\n 1. Die rechtsfähige Stiftung – eine mitgliederlose, verselbständigte Vermögensmasse als Rechtssubjekt?\n 2. Das Entstehen der rechtsfähigen Stiftung – in zwei Akten?\n 3. Die Vorstiftung – Sondervermögen des Stifters oder selbständiger Rechtsträger?\n II. Eigene Lösung\n 1. Die rechtsfähige Stiftung entsteht als reiner Rechtsbegriff uno actu\n 2. Das Vermögen als Substrat?\n 3. Der Stifter als Substrat?\n 4. Der Stifterwille als Substrat?\n 5. Ergebnis\n F. Resümee\n § 14 Der nichtrechtsfähige Verein\n A. Die Grundfrage: Wie kann der „nicht rechtsfähige Verein“ ein Rechtssubjekt sein?\n I. Die These\n II. Die Auffassung der h. M.\n 1. Historische Entwicklung\n 2. Der nichtrechtsfähige Verein als Körperschaft des deutschen Rechts\n III. Der Wille des historischen Gesetzgebers\n IV. Der Gegensatz zwischen „Gesellschaft“ und „juristischer Person“\n 1. Der Ausgangspunkt im BGB\n 2. Die Ansicht der h. M.\n 3. Die Ansicht Flumes\n B. Der nichtrechtsfähige Wirtschaftsverein\n I. Die Auffassung der h. M.\n II. Eigener Ansatz\n III. Ein Sonderrecht für den nichtrechtsfähigen Verein?\n 1. Prozess- und Zwangsvollstreckungsrecht\n 2. Insolvenzrecht\n 3. Die Handelndenhaftung (§ 54 Satz 2 BGB)\n a) Beim Dauerverein\n aa) Die Ansicht der h. M.\n bb) Die Auffassung des historischen Gesetzgebers und eigene Lösung\n b) Beim Vorverein\n aa) Die Vorgesellschaft\n (1) Befugt Handelnde\n (2) Unbefugt Handelnde\n bb) Der Vorverein\n c) Zwischenergebnis\n C. Der nichtrechtsfähige Idealverein\n I. Die Verweisung in § 54 Satz 1 BGB\n 1. Die Ansicht der h. M.\n 2. Der Wille des historischen Gesetzgebers und die h. M\n 3. Veränderung der ursprünglichen Rechtslage\n 4. Derogatives Gewohnheitsrecht?\n II. Der nichtrechtsfähige Idealverein als BGB-Gesellschaft\n 1. Dispositive Natur der Vorschriften über die Gesellschaft (§§ 705–740 BGB)\n 2. Wechselnder Mitgliederbestand\n 3. Vorstand und Mitgliederversammlung\n 4. Die Aufnahme neuer Mitglieder\n 5. Das Mehrheitsprinzip\n 6. Die Vermögensrechte\n IV. Die persönliche Haftung der Mitglieder selbst im nichtrechtsfähigen Idealverein\n 1. Die These\n 2. Die Ansicht der h. M.\n 3. Gleichlauf mit dem nichtrechtsfähigen Wirtschaftsverein\n 4. Ein Sonderrecht für den nichtrechtsfähigen Idealverein?\n a) Die Ansicht Reuters und deren Bewertung\n b) Eigene Lösung\n 5. Der nichtrechtsfähige Verein als körperschaftsähnliche Gesellschaft\n D. Resümee\n § 15 Dritte Zwischenbilanz\nSchlussbetrachtung\n A. Der Ansatz dieser Arbeit oder die Notwendigkeit, die Gesamthandsfigur des BGB dogmengeschichtlich zu betrachten\n B. Die Dogmengeschichte der Gesamthandsfigur des BGB\n I. Die reale Verbandsperson als Zentralfigur im Rechtsdenken Gierkes\n 1. Die Schwierigkeit ihrer Rekonstruktion in Gierkes Rechtsdenken\n 2. Pufendorfs Lehre von den entia moralia und der stoische Immanenzgedanke als Schlüssel zu Gierkes Rechtsdenken\n 3. Rousseaus Konzeption einer volonté générale als komplementärer Zugang zu Gierkes Rechtsdenken\n 4. Gierkes reale Verbandsperson als germanistischer Gegenentwurf zu Savignys romanistischer juristischer Person\n II. Gierkes germanistische Gesamthandsfigur\n 1. Gierkes Gesamthand im Unterschied zu seiner realen Verbandsperson\n 2. Gierkes „deutsche Gesamthand“ im Unterschied zur römischen societas\n III. Vier Assoziationsformen als dogmengeschichtlicher Hintergrund des BGB: universitas und societas sowie reale Verbandsperson und Gesamthand\n C. Die Gesamthand im BGB\n I. Der Weg der Gesamthandsfigur in das BGB und ihr (erst) später Durchbruch: von einer modifizierten societas zur germanistischen Gesamthand Gierkes\n II. Gierkes Gesamthandsmodell als „gute Rechtsdogmatik“\n 1. Die Gesellschafterhaftung\n 2. Der Fortbestand der mit der Gesamthand bestehenden Rechtsverhältnisse trotz eines Gesellschafterwechsels\n a) Der stoische Immanenzgedanke bei Gierkes Gesamthand\n b) Der stoische Immanenzgedanke bei Gierkes realer Verbandsperson in der Gegenüberstellung dazu\n c) Die Stärke von Gierkes Gesamthandsmodell gegenüber dem der „ganz h. M.“\n D. Der unverzichtbare Dualismus von Gesamthand und juristischer Person\nQuellen- und Literaturverzeichnis\nPersonen- und Sachverzeichnis




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